Satzung

Turn- und Sportverein 1972 Sickenhausen e.V.

Neufassung der Satzung vom 20. März 2009

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1972 Sickenhausen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen-Sickenhausen und ist im Vereins-register des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitglieder-rechten und pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minder-jährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium, welches diese Auf-gabe auch auf ein einzelnes Präsidiumsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
    Dazu gehört insbesondere:

    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung
    • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Berufsausbildung, Schulausbildung, Studienzeit etc.)
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Beim Erwerb der Mitgliedschaft in der zweiten Jahreshälfte ist der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird grundsätzlich durch Bankeinzugsverfahren erhoben.
  4. Die Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben.
  5. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheits-beschluss, wobei pro Mitglied eine Höchstgrenze von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Das Präsidium ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitrags-erleichterungen zu gewähren.
  7. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
    Vereinsmitglieder werden ab dem Jahr, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden als „Erwachsene“ im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium erfolgen. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungszeit von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums in einer Präsidiumssitzung, bei der mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    • grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer 4-wöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
    Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium dies als Tagesordnungspunkt in die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung aufzunehmen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Das erweitere Präsidium

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwend-ungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von den beiden Vizepräsidenten durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Reutlinger Nordstadt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Präsidenten eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Ver-hinderung von einem der beiden Vizepräsidenten geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimment-haltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Vize-präsidenten, zu unterschreiben.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Jahresberichtes des Präsidenten
  2. Jahresbericht des Finanzreferenten
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Jahresbericht des Vereinsjugendleiters
  5. Jahresberichte der Abteilungsleiter
  6. Entlastung des erweiterten Präsidiums
  7. Wahl der Mitglieder des Präsidiums
  8. Wahl der Kassenprüfer
  9. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  10. Beschlussfassung über bedeutende Vermögensänderungen
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Geplante Satzungsänderungen müssen vorher nicht im Wortlaut veröffentlicht werden.
In die Einberufung zur Mitgliederversammlung muss der Tagesordnungs-punkt „Satzungsänderung“ jedoch aufgenommen werden.

 

§ 11 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. Dem Präsidenten
    2. Zwei Vizepräsidenten
    3. Dem Finanzreferent
    4. Dem Schriftführer
    5. Dem Geschäftsführer

    Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.
    Der Verein wird durch den Präsidenten einzeln oder durch beide Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
    Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro bedürfen der Zustimmung des erweiterten Präsidiums. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

  2. Das Präsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
    • Aufstellung der Tagesordnung.
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Präsidiums.
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Aus-scheiden eines Präsidiumsmitglieds kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiums-sitzungen. Der Präsident, bei Verhinderung einer der beiden Vize-präsidenten , lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Präsidiumssitzungen ein. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten, anwesend sind.
    Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 12 Erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium des Vereins besteht aus
    1. dem Präsidium
    2. dem Vereinsjugendleiter
    3. den Abteilungsleitern
    4. bis zu vier Beisitzern, die mit Aufgaben betraut werden
  2. Das erweiterte Präsidium entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung dem Präsidium oder der Mitgliederver-sammlung übertragen sind.
  3. Die Sitzungen des erweiterten Präsidiums werden vom Präsidenten bzw. einem seiner Vizepräsidenten nach Bedarf anberaumt.
  4. Der Präsident muss eine Sitzung des erweiterten Präsidiums einberufen, wenn dies mindestens von zwei Dritteln aller Mitglieder des erweiterten Präsidiums unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

 

§ 13 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie arbeitet gemäß einer Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder der Jugendvertretung. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das Präsidium.
Der Jugendleiter gehört dem erweiterten Präsidium an. Er wird von der Jugendversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidium gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter oder durch seine/n Stellvertreter geleitet.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsver-sammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zuge-wiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
    Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Präsidiums geprüft werden.

 

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-ordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungs-ordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugend-ordnung, die vom Präsidium zu beschließen sind, ist die Mitgliederver-sammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 16 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Das Präsidium kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Geldstrafe bis zu 250,- € je Einzelfall
  4. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung

 

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Präsidium angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber mündlich oder schriftlich zu berichten.

 

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder die Fusion den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und einer der beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bezirksgemeinde Sickenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. März 2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.